§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Langlaufclub Rother-Berg" und hat seinen Sitz in Roth. Er wurde am 19.04.1984 gegründet und soll beim Amtsgericht Herborn im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist es, durch Skilanglauf und Skiwandern eine Möglichkeit zu bieten, sich jung, gesund und leistungsfähig zu erhalten.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch das Errichten von Sportanlagen, insbesondere durch das Anlegen von Langlaufloipen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann - ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion - Vereinsmitglied werden. Voraussetzung für den Beitritt zum Verein ist die Anerkennung der Vereinssatzung.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der bei Jugendlichen unter 18 Jahren die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters enthalten muß. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist. In diesem Falle endet die MitgIiedschaft zum Ende eines Kalenderjahres. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf der Vereinszugehörigkeit. Das ausscheidende Mitglied hat dem Verein das überlassene Vereinsvermögen zurückzugeben.
b. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen sechs Monate nach Fälligkeit in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht begleicht oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
1. Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Mißachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb
oder außerhalb des Vereins kann der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied einen daraufhin gerichteten schriftlich begründeten Antrag gestellt hat. Vor
der Entscheidung muß der Vorstand dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung gewähren.
Beim Ausschluß aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins,
b. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge zu stellen oder Vorschläge zu unterbreiten.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a. die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse, sowie die Beschlüsse der Mitgleiderversammlung zu beachten,
b. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern,
c. die übernommenen Ämter gewissenhaft zu erfüllen,
d. das Vereinsvermögen sorgsam und pfleglich zu behandeln sowie bei mutwilliger Beschädigung oder schuldhaftem Verlust Ersatz zu leisten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen;
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Kalendervierteljahr statt;
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen;
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a. den Bericht des Vorstands
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Neuwahl des Vorstands
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern (die nicht dem Vorstrand angehören dürfen
e. Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
f. Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühren sowie etwaiger Sonderumlagen
g. Den Veranstaltungskalender
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
2. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
verfaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
3. Eine ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll der Verein aufgelöst werden, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Als Stimmberechtigte gelten alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus:
a. Dem 1. Und 2. Vorsitzenden
b. Dem Kassierer
c. Dem Schriftführer
d. Drei Sportwarten
e. Dem Jugendwart
f. Dem Pressewart (gleichzeit stellvertretender Schriftführer)
g. Zwei Beisitzer
h. Dem Gerätewart
Vertretungsberechtigt sind je zwei Mitglieder unter obiger Ziffer a - c.
Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.
Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz
und Verordnung übergeordneter Stellen auferlegt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.
Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor
der Sitzung zugestellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Eine Sitzung des Vorstands muß erfolgen, wenn es von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder und der 1. Bzw. der 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstands werden vomSchriftführer aufgenommen. Die Niederschrift ist durch den
Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr sowie Monatsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 11 Verwendung der Barmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 12 Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden (3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Driedorf, die es unmttelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportförderung im Ortsteil Roth zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 04.06.1984 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
35759 Driedorf-Roth, den 04.06.1984